Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 01.08.2023)
der
ecoment® GmbH
Hauptstraße 1g
06258 Schkopau OT Lochau

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Zement und Spezialbindemittel Zusatzstoffe (nachfolgend auch: „Ware“) sowie für alle hiermit in Verbindung stehenden Nebenleistungen an unsere Kunden (nachfolgend:
„Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Verkaufsbedingungen werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich – d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, EMail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Regelungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot / Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN‐Normen), oder sonstige
Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme von Angeboten des Käufers kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Versandanzeige, Auslieferung der Ware an den Käufer oder durch Rechnungsversand erklärt werden. 2.3. In den Bestellungen hat der Käufer den vorgesehenen Abladeort und den Empfänger anzugeben.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Unsere Produkte sind in unseren technischen Merkblättern und anderen Produktdokumentationen beschrieben, in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen oder europäischen Normen und bauaufsichtsrechtlichen Zulassungen. Hinweise auf diese Beschreibungen beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

3.2. Unsere Produkte werden entsprechend den vorgenannten Normen laufend überwacht (Eigen‐ und Fremdüberwachung). Die Fremdüberwachung erfolgt durch bauaufsichtlich zugelassene Institutionen wie z.B. die Materialforschungs- und -prüfanstalt
an der Bauhaus- Universität Weimar (MFPA).

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1. Wir behalten uns die Bestimmung des Lieferwerkes bzw. der Auslieferungsstelle vor. Ferner sind wir berechtigt, das Transportmittel zu wählen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2. Für Abholer erfolgt das Beladen der Fahrzeuge während unserer jeweiligen Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für Schäden, die durch Wartezeiten entstehen, haften wir nicht.

4.3. Bei Abholung der Ware hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Ware ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig verladen und gesichert wird. Der Käufer ist bei Abholung allein für die Beladung, Ladungssicherung und die Einhaltung des gesetzlich zulässigen
Gesamtgewichts verantwortlich. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich. Dies gilt auch, sofern bei der Abholung unsere Mitarbeiter als Hilfspersonen hinzugezogen werden.

4.4. Sofern wir die Anlieferung der Ware übernehmen, erfolgt die Lieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, es sei denn, bei Vertragsschluss ist etwas anderes vereinbart.

4.5. Bei einer Belieferung durch uns hat der Käufer außerdem zu gewährleisten, dass
4.5.1. ein ausreichend befestigter, für Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 40 t unbehindert befahrbarer und verkehrssicherer Anfuhrweg vorhanden ist;
4.5.2. das Entladen unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgt und der Siloraum bei der Anlieferung aufnahmefähig ist;
4.5.3. bei der Anlieferung von Silozement eine dazu bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Wiegekarte, zur Prüfung der Unversehrtheit der Plomben und zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes zur Verfügung steht. Als bevollmächtigt zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs gelten uns gegenüber die auf dem Lieferschein unterzeichnenden Personen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Lieferverzeichnis als anerkannt.

4.6. Fehlen diese Voraussetzungen oder kann die Ware nach unserer Ansicht oder der Ansicht des von uns für die Belieferung eingesetzten Dritten nicht abgeliefert werden, so haftet der Käufer, ohne Rücksicht auf eigenes Vertreten müssen für alle daraus
entstehenden Schäden. Wir sind außerdem berechtigt, die üblichen Frachtkosten der An‐ und Abfahrt zu berechnen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

4.7. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder
sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des
Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

4.8. Der Käufer hat den Verbrauchsort sowie den Empfänger zu benennen und auf unser Verlangen zu belegen sowie eventuelle Dispositionsänderungen anzugeben. Bei Lieferung auf ein Lager gilt der Ort des Lagers als Verbrauchsort. Der Käufer darf die
Ware an einen anderen als den angegebenen Ort verbringen lassen. Die Verletzung dieser Pflichten berechtigt uns, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die weiteren gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen.

4.9. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist, kommen wir erst durch eine Mahnung des Käufers in Verzug.

4.10. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.11. Die Rechte des Käufers gem. Ziff.10 (sonstige Haftung) dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Preise, Frachtvergütungen

5.1. Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Lieferort (Frankostationspreis) zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, soweit sich aus einer
gesonderten Vereinbarung nichts anderes ergibt.

5.2. Preise und Frachtvergütungen richten sich nach der angegebenen Lieferadresse. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise
a) bei LKW-Lieferung
• von Sackware frachtfrei bis LKW-Entladeort,
• von loser Ware frachtfrei bis Silo an der Lieferadresse eingeblasen;
b) bei einer Lieferung ins Ausland zuzüglich sämtlicher Abgaben, Gebühren, Zölle etc., die dort anfallen.

5.3. Bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge liegen den Preisen die jeweils frachtgünstigsten Mengen zugrunde. Bei geringeren Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs können wir einen angemessenen Aufschlag berechnen. Evtl. anfallende Sonderkosten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6.2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort versandt (sog. Versendungskauf), sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

6.3.1. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

6.3.2. Bei Abholung durch den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, wenn das Produkt unsere Verladeeinrichtung (z. B. Rüssel, Verladeband oder ähnliches) verlässt.
Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen. Die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport der jeweiligen Ware geeignet und
den Verladeanlagen unserer Werke angepasst sein, sowie sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere das zulässige Gesamtgewicht einhalten. Das eingesetzte Fahrpersonal muss die bei uns geltenden Sicherheitsvorschriften zwingend einhalten. Diese sind an der Werkseinfahrt einsehbar.

6.3.3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.4. Bei der Beladung wirken der Fahrer des Transportfahrzeuges oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Käufers in dessen Auftrag handelnd mit. Der Käufer hat zu gewährleisten, dass diese Personen die Beladungsvorschriften einhalten.

6.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6.6. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Dieses Verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung (§ 950 BGB), Vermischung (§ 948 BGB) oder Verbindung (§§ 946, 947 BGB) unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

7.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch für die abgetretenen Forderungen. Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Käufers tritt der Käufer die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder aus Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

7.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind dann berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern auch selbst
mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem
Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

7.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Zahlungsbedingungen / SEPA‐Lastschrift

8.1. Beim Versendungskauf (Ziff. 6.2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport‐ und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsgesetze nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind von uns gegen Pfand überlassene Paletten.

8.2. Unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Vom Käufer übertragene Sicherungsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen
berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.

8.3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

8.4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs‐ oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers hinsichtlich des Rechtes im Verhältnis zu einem Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.

8.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8.6. Sofern wir mit dem Käufer über SEPA Direct Debit, dort als SEPA Firmenlastschrift (SDD B2B) oder SEPA Basislastschrift (SDD Core) abrechnen, ist der Käufer verpflichtet, uns ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Einzug der Lastschrift
erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – 10 Tage nach Rechnungsdatum.

8.6.1. Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird und uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung angekündigt. Die Frist für die Vorankündigung (Pre‐Notification) wird auf einen Tag verkürzt.

8.6.2. Der Käufer sichert zu, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die bei uns aufgrund der Nichteinlösung oder der Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung
nicht durch uns verursacht wurde. Die Pflicht, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen besteht auch, wenn dem Käufer im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

9. Mängelansprüche des Käufers

9.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach‐ und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch‐ und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

9.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

9.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.1 S.2 und 3 BGB).

9.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. Die Mängelrüge soll Angaben über die Art des beanstandeten Produkts, die Art des Mangels und die Lieferscheinnummer enthalten.

9.5. Unabhängig von der vorstehenden Untersuchungs‐ und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch‐ und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf nicht
verarbeitet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultieren, haften wir nicht.

9.6. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge sind zur Entgegennahme der Mängelrüge nicht befugt.

9.7. Bei Gewichtsabweichungen ist das in unserem Werk festgestellte Gewicht maßgebend. Bei verpackten Produkten sind Abweichungen bis zu 3 % vom Bruttogewicht technisch bedingt und können daher nicht beanstandet werden.

9.8. Aus Betonprobekörpern oder des fertigen Bauteils oder Bauwerks können keine sicheren Schlüsse auf die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hergeleitet werden. Daher hat der Käufer von jeder Lieferung größer 500 kg unmittelbar nach Erhalt eine Probe nach folgenden Vorgaben entnehmen:

9.8.1. Bei losem Zement muss die entnommene Probe mind. 6,4 kg betragen. Bei verpacktem Zement muss sich die Probe aus Teilproben von 1‐2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von mind. 6,4 kg zusammenzumischen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllungen von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen
werden.

9.8.2. Die Proben müssen luftdicht verschlossen werden und sind mit Angaben über Tag und Stunde der Anlieferung, Artikel, Lieferwerk, Tag und Stunde der Probeentnahme, Artikel, Festigkeitsklasse Zementart, Festigkeitsklasse, ggf. Zusatzbezeichnung für Sonderzement, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins zu versehen. Proben, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden nicht anerkannt, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften des Zements nach Gefahrübergang verändert haben. In diesem Fall sind die Probenergebnisse des Lieferwerkes maßgebend.

9.8.3. Bei Mängelrügen ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen mind. 3,2 kg der Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen.

9.9. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.10. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.11. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

9.12. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9.13. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.

9.14. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn zwei Ersatzlieferungen mangelhaft waren und seit der Mängelrüge mehr als eine Woche verstrichen ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.15. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Sonstige Haftung

10.1. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.2.1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

10.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.

10.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von uns als Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

11.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Ziff. 10 dieser Verkaufsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Sanktionen und Exportkontrolle

12.1. Unsere Leistungspflichten stehen unter der Bedingung, mit der Erfüllung nicht gegen nationale, europäische oder internationale Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Beschränkungen zu verstoßen. Dies umfasst auch Maßnahmen, die auf US- und sonstiges ausländisches Recht zurückzuführen sind., soweit nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften deren Anwendung entgegenstehen (sämtliche vorstehende Regelungen nachfolgend „Regulierung“ genannt).

12.2. Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit wir prüfen können, ob eine Regulierung auf die von uns geschuldete Leistung anzuwenden ist und wir sicherstellen können, die aus einer Regulierung resultierenden Vorgaben einhalten zu können. Verzögerungen, die entstehen, weil wir prüfen müssen, on der Inhalt einer Regulierung für die von uns zu erbringenden Leistungen relevant ist, setzen vereinbarte Lieferzeiten oder Fristen außer Kraft.

12.3. Sollte unsere Leistung aufgrund der Vorgaben einer Regulierung von der Erteilung einer Genehmigung abhängen, und diese nicht erteilt werden, sind wir von der Leistungspflicht befreit.

12.4. Sollte sich aus unserer Sicht eine konkrete Gefahr ergeben, dass wir bei Erbringung unserer Leistung in Konflikt mit einer Regulierung kommen, sind wir berechtigt, von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zurückzutreten.

12.5. Verstößt die Erbringung der Leistung nach den vorstehenden Regelungen gegen eine Regulierung, sind wir von der Leistungspflicht frei. Selbiges gilt, wenn für uns die konkrete Gefahr bestehen sollte, dass die Erbringung der Leistung gegen eine
Regulierung verstoßen würde.

12.6. Mit Abnahme unserer Produkte und Leistungen erklärt der Käufer zugleich, dass alle einschlägigen Regulierungen eingehalten sind. Sofern der Käufer die Ware an Dritte weiterverkauft oder in andere Länder liefert, hat er sicherzustellen, dass dies nicht gegen eine Regulierung verstößt.

13. Hinweis auf Datenverarbeitung

13.1. Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einhalten.

13.2. Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags erforderlich ist.

14. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH‐Verordnung

Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (RECH‐Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf die Ware Anwendung, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, die jeweiligen
Sicherheitsdatenblätter über unsere nachfolgend benannte Internetseite abzurufen: https://www.ecoment.eu/leistungserklaerungen-dop/

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort für die Lieferung der verkauften Produkte ist der Ort des Gefahrüberganges.

15.2. Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN‐Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

15.3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Halle, nach unserer Wahl auch unser Verwaltungssitz in Pirna.

ecoment® GmbH, Schkopau OT Lochau